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Ampel-Koalition stellt umstrittenes Gesetz vor Ein Mal pro Jahr darf jeder sein Geschlecht wechseln

Artikel von:
Florian Kain, Maximilian Both und Ismael Hormeß

veröffentlicht am 01.07.2022 - 10:50 Uhr

Die Bundesregierung will mit einem historischen Gesetz die Biologie aushebeln: Ab Mitte 2023 soll jeder Bürger ab 14 Jahren Geschlecht und Vornamen auf dem Standesamt wechseln können.

Justizminister Marco Buschmann (44, FDP) stellt mit Lisa Paus (53, Grüne) die Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz vor
Foto: Kay Nietfeld/dpa

Am Donnerstag stellten Justizminister Marco Buschmann (44, FDP) und Familienministerin Lisa Paus (53, Grüne) die Eckpunkte des neuen Selbstbestimmungsgesetzes vor.

BILD beantwortet wichtige Fragen zum umstrittenen Gesetz:

Was soll das Gesetz?

Wer bisher sein Geschlecht ändern lassen wollte, musste laut Transsexuellengesetz von 1980 (wird mit der Reform abgeschafft) ein langes Verfahren durchlaufen. Dazu gehörten u.?a. zwei psychische Gutachten (Kosten je um 1000 Euro), bei denen zahlreiche intime Fragen (u.a. zum Masturbationsverhalten) beantwortet werden mussten.

"Dafür gibt es keine Rechtfertigung", so Justizminister Buschmann.

Was ist genau geplant?

Auf dem Standesamt kann jeder ab 14 Jahren Name und Geschlecht selbst festlegen - auch ohne Geschlechtsumwandlung.

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Wie oft kann man das Geschlecht wechseln?

Einmal pro Jahr. Paus und Buschmann gehen aber davon aus, dass nur wenige Menschen ihr Geschlecht öfter als einmal angleichen würden, der Anteil liege gerade einmal bei 1 bis 1,5?%.

Könnten Männer sich als Frau beim Standesamt eintragen lassen, um berufliche Vorteile zu erlangen?

Theoretisch ja. Paus und Buschmann betonen aber, ihr Gesetz wolle u.a. Diskriminierung transgeschlechtlicher Menschen im Job unterbinden.

Was gilt im Sport?

Über Zulassung zu sportlichen Wettbewerben entscheiden die Sportverbände in eigener Zuständigkeit.

Was gilt bei Kindern und Jugendlichen?

Für Minderjährige bis 14 Jahre sollen die Sorgeberechtigten die Änderungserklärung beim Standesamt abgeben. Jugendliche ab 14 Jahren können die Erklärung selbst abgeben mit Zustimmung der Eltern. Und: Wenn die Eltern gegen die Umwandlung sind, ihr Kind aber darauf besteht, entscheidet das Familiengericht.

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CDU/CSU kritisieren das, wollen weiter ein psychologisches Gutachten für unter 18-Jährige.

Drohen Strafen?

Ja. Wer z.B. nach Umbenennung den alten Namen einer Person nennt, muss mit Bußgeld rechnen.

Was gilt, wenn ich mit neuem Namen, aber ohne Geschlechtsumwandlung z.?B. auf "die falsche" öffentliche Toilette gehe?

Unklar! Das Justizministerium erklärt: "Die Benutzung öffentlicher Toiletten ist nicht Gegenstand besonderer rechtlicher Regelungen. Sie wird auch durch das Selbstbestimmungsgesetz nicht geregelt werden."

Der Kinderschutzbund zeigte sich zufrieden mit den Eckpunkten, die Kirchen sind dagegen sehr zurückhaltend: Man müsse das "in Ruhe" bewerten.


Quelle:


© infos-sachsen / letzte Änderung: - 16.01.2023 - 16:54